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BEK 2019 214

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung)

Schwyz · 2020-02-24 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

E. 2 D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 9. De- zember 2019, SUM 2019 1085);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Mach am 9. Dezember 2019 (Versand:

16. Dezember 2019) im Strafverfahren gegen D.________ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) verfügte, es werde keine Strafuntersuchung wegen Urkun- denfälschung (Art. 251 StGB) durchgeführt;

- dass der Privatkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Dezem- ber 2019 fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob (KG-act. 1);

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2020 seine Beschwerde zurückzog (KG-act. 10);

- dass damit das Verfahren abzuschreiben ist und die Abschreibung ge- stützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz der Vorsit- zenden fällt;

- dass die (wegen des Rückzugs reduzierten) Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass der Beschwerdegegner laut Vereinbarung vom 23. Januar 2020 (vgl. KG-act. 11/1 Ziff. 6. lit. b) auf eine Prozessentschädigung für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren verzichtet;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A, sowie nach definitiver Erledigung 1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 24. Februar 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. Februar 2020 BEK 2019 214 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 9. De- zember 2019, SUM 2019 1085);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Mach am 9. Dezember 2019 (Versand:

16. Dezember 2019) im Strafverfahren gegen D.________ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) verfügte, es werde keine Strafuntersuchung wegen Urkun- denfälschung (Art. 251 StGB) durchgeführt;

- dass der Privatkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Dezem- ber 2019 fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob (KG-act. 1);

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2020 seine Beschwerde zurückzog (KG-act. 10);

- dass damit das Verfahren abzuschreiben ist und die Abschreibung ge- stützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz der Vorsit- zenden fällt;

- dass die (wegen des Rückzugs reduzierten) Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass der Beschwerdegegner laut Vereinbarung vom 23. Januar 2020 (vgl. KG-act. 11/1 Ziff. 6. lit. b) auf eine Prozessentschädigung für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren verzichtet;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A, sowie nach definitiver Erledigung 1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 24. Februar 2020 kau